Eine sichere Kita

Eine sichere Kita ist für uns ein bestimmender Arbeitsgrundsatz und die Auseinandersetzung mit den Richtlinien der Unfallkassen sehr wichtig.

Schon bei der Planung und Umsetzung der vielen Ideen, müssen Richtlinien beachtet werden, um teure Folgekosten, durch einen evtl. Umbau oder Nachbesserung, schon im Vorfeld zu vermeiden. Unsere jahrelange Erfahrung und die Zusammenarbeit mit den prüfenden Stellen, macht es uns einfach, dass zu schaffen. Nachfolgend ein kurzer Auszug aus den Richtlinien der Unfallkasse NRW.

Absturzsicherungen

(Auszug aus den Empfehlungen der Unfallkasse NRW)

In Kindertageseinrichtungen müssen Aufenthaltsbereiche, innerhalb derer Absturzgefahren bestehen, altersgerecht gesichert sein. Umwehrungen sind bauliche Vorrichtungen wie Geländer, Brüstungen oder ähnliche Elemente, die das Abstürzen von Personen in tiefer liegende Flächen verhindern sollen. Die sichernde Funktion von Umwehrungen können in Sonderfällen auch mit dem Boden fest verankerte Einrichtungsgegenstände übernehmen.

 

Die Umwehrungen müssen kindersicher gestaltet sein und dürfen nicht zum Aufsitzen, Rutschen oder Klettern verleiten. Die Möglichkeit, auf einer Umwehrung aufzusitzen oder dort Gegenstände abzulegen, wird erschwert, wenn keine hierfür nutzbare Breite der Umwehrungsoberkante vorhanden ist.

Zum Rutschen verleiten Umwehrungen beispielsweise dann nicht, wenn bei Treppen die Abstände zwischen den Umwehrungen am Treppenauge sowie den Umwehrungen zu den Treppenhauswänden nicht größer als 20 cm sind. Andernfalls sind die Umwehrungen so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch gestalterische Elemente, z. B. Rutschhindernisse in Form vonaufgesetzten Halbkugeln, unterbrochen werden. Eine Umwehrung mit senkrechten Füllstäben oder deren flächiges Verschließen führt ebenfalls dazu, dass Umwehrungen nicht zum Klettern verleiten. Zu beachten ist, dass die Geländer in der vorgeschriebenen Holmhöhe eine Horizontallast von 1 kN/m aufnehmen müssen.

Die Abstände der Füllelemente zueinander dürfen ein Maß von 11cm nicht überschreiten. In Einrichtungen, die Kinder unter drei Jahren betreuen, darf dieser Abstand nicht mehr als 8,9cm betragen. In Kinderspielbereichen sollten Umwehrungen zusätzlich mit Fuß-leisten von mindestens 2cm Höhe gesichert werden, um ein Herabfallen von (Spiel-)Sachen zu vermeiden.

Alle Arten von Umwehrungen müssen sowohl die Standsicherheit als auch die Verkehrssicherheit garantieren. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, ist in der Regel eine statische Berechnung erforderlich, die nebenden zu verwendenden Profilen auch statische Nachweise mit Angaben zur Verankerung (Dübel, einbetonierte Bolzen etc.) der Umwehrung beinhalten muss. Bei Metallgeländern ist zusätzlich ein entsprechender Korrosionsschutz erforderlich; Holzgeländer sind dauerhaftwirksam gegen Fäulniseinwirkungen zu schützen. Aufenthaltsbereiche, die mehr als 1m über einer anderen Fläche liegen, sind zum Schutz vor Absturz mit Umwehrungen (zu Umwehrungen an Spielplatzgeräten siehe DIN EN 1176) auszustatten, deren Höhe mindestens1m beträgt. Ab einer Absturzhöhe von 12m ist eine Umwehrungshöhe von mindestens 1,1m erforderlich. Reicht die Höhe der vorgesehenen Absturzsicherungen nicht aus (z.B. bei Vorhanden sein besteigbarer Ausstattungsgegenstände), können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein. Geeignet ist z. B. die vertikale Weiterführung der Geländerstäbe bis in eine ausreichende Höhe oder ein straff gespanntes Netz mit einer Maschenweite von z. B. 4,5cm, das oberhalb der Absturzsicherung angebracht wird.

Den besonderen altersbedingten Anforderungen ist Rechnung zu tragen. So können auch Absturzhöhen, die bei oder unter 1 m liegen, für Kinder gefährlich sein. Diese Aufenthaltsbereiche können beispielsweise gesichert werden durch Barrieren (aufgestellte Pflanzentröge), Schutzstreifen (Anpflanzungen), Umwehrungen (Geländer oder Brüstungen).

Quellen

•Kindertageseinrichtungen, DGUV Vorschrift 82,§ 11

•Kindertageseinrichtungen, DGUV Regel 102-002

•Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)

•Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, BauO NRW

•Arbeitsstätten-Richtlinie – Schutz gegenAbsturz und herabfallende Gegenstände,ASR2.1

•Nationaler Anhang – National festgelegte Parameter–Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1:Allgemeine Einwirkungenauf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau, DIN EN 1991-1-1/NA

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